REG_2023_2418 · über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA)
Zur Erzeugung einer Anreizwirkung sollte die Möglichkeit bestehen, die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme auf der Grundlage von Faktoren wie der Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, den Merkmalen der Zusammenarbeit oder der Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder oder der Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationen zu differenzieren; der Beitrag sollte aber höchstens 15 % der Gesamtmittelausstattung des Instruments betragen und auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt sein. Aufgrund der höheren Kosten, die gewöhnlich mit der Durchführung von Beschaffungsverfahren einhergehen, wenn eine größere Zahl an Auftragnehmern beteiligt ist oder die erworbene Ausrüstung in Drittländer verbracht werden muss, sollte diese Obergrenze auf 20 % der Gesamtmittelausstattung und 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erhöht werden, wenn es sich bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen an Verteidigungsprodukten um die Ukraine oder Moldau handelt oder wenn mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags an KMU oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben werden. Aufgrund der besonderen Sicherheitslage, in der sich die Ukraine und Moldau seit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine befinden, sollte die Möglichkeit bestehen, für diese beiden Bewerberländer der Union mit der Zustimmung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Mengen zu beschaffen.
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