Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (12) und (EU) 2017/1939 (13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch die Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Maßnahmen in Verbindung mit Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Strafen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist befugt, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) vorgesehen, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof sowie für jene Mitgliedstaaten, die an einer verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, der EUStA, die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass allen an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.10.2023
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