ErwGr. 1

REG_2023_2419 · über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel

Angesichts der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und den Anforderungen der Gesellschaft an Lebensmittel und Gesundheit gerecht zu werden, bietet die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Chance, den Heimtierfuttermittelsektor weiter auszubauen und das Einkommen der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, zu steigern. Die Anerkennung der Tatsache, dass der Heimtierfuttermittelsektor eine Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt, sowie die Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Kennzeichnungsmaßnahmen und die einheitliche Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollten dazu beitragen, die Branche für Heimtierfuttermittel zu entwickeln und zu fördern, indem einerseits Produkte an Verbraucher verkauft werden, die auf den ökologischen/biologischen Inhalt der von ihnen gekauften Produkte achten, und andererseits die Möglichkeit geschaffen wird, ökologischen/biologischen Nebenprodukten und Koprodukten einen Mehrwert zu verleihen. Die Branche für Heimtierfuttermittel sollte somit in der Lage sein, einen — wenn auch bescheidenen — Beitrag zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Union im ökologischen/biologischen Landbau bis 2030 zu leisten, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2021 über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.10.2023

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