Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2012

REG_2023_246 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist,“.
2.Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (*1) aufgeführt ist; (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“;" b) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die in Absatz 2 genannten, in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*2) beteiligt sind, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht. (*2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).“ "
3.Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission stellt sicher, dass sich Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem in Artikel 19 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Zentralverzeichnis gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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