ErwGr. 3

REG_2023_2468 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 12

Die vorübergehende Ausnahme gilt unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen durch den IASB und rückwirkend gemäß dem International Accounting Standard 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (im Folgenden „IAS 8“). Die Angabepflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichte über Zwischenberichtsperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden, gelten die Angabepflichten nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.11.2023

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