Art. 25 – Sprachenregelung

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Ein Antragsteller reicht den in Artikel 23 genannten Antrag auf Registrierung in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Auf die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und dem Antragsteller und seinen Mitarbeitern findet die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 (22) sinngemäß Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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