Art. 44 – Beaufsichtigung durch zuständige Behörden

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2017/1129 benannte zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt die folgenden Aspekte: a) Emittenten europäischer grüner Anleihen in Bezug auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19; b) Emittenten, die die von den in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen Gebrauch machen, in Bezug auf die Einhaltung dieser Vorlagen.
(2)Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 und den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung nachkommen.
(3)Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Artikels beaufsichtigen die zuständigen Behörden keine Emittenten europäischer grüner Anleihen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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