Art. 62 – Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

(1)Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) enthalten.
(2)Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3)Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die ESMA wendet für die Zwecke der Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder Drittlandes an, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
(4)Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
(5)Beschließt die ESMA, beim Abschluss einer Ermittlung keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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