ErwGr. 16

REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

Bestimmte Unternehmen, die eine oder mehrere europäische grüne Anleihen auf der Passivseite ihrer Bilanz halten, können unter Umständen nicht für jede Emission solcher Anleihen genau feststellen, für welche Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse dieser Anleihen verwendet wurden. In solchen Fällen sollten die Unternehmen offenlegen können, für welches Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte in ihrer Bilanz die Erlöse ihres Portfolios aus europäischen grünen Anleihen zusammengenommen verwendet wurden. In jährlichen Allokationsberichten sollten diese Unternehmen dann nachweisen, dass die betreffenden ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte die jeweils anwendbaren technischen Bewertungskriterien erfüllen. Um zu gewährleisten, dass sämtliche Erlöse europäischer grüner Anleihen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, sollten die Unternehmen ebenfalls nachweisen, dass der Wert dieser ökologisch nachhaltigen Vermögenswerte über den der noch nicht fälligen europäischen grünen Anleihen hinausgeht oder sich mit diesem deckt. Wenn Emittenten den Portfolio-Ansatz anwenden, sollte die Anforderung, dass Anleiheerlöse nur für finanzielle Vermögenswerte verwendet werden dürfen, die spätestens fünf Jahre nach der Anleiheemission geschaffen wurden, keine Anwendung finden. Um zu gewährleisten, dass die zur Verfügung gestellten Angaben stets vollständig und aktuell sind, sollte ein externer Prüfer alljährlich die jährlichen Allokationsberichte prüfen, außer wenn die Verwendung im Portfolio der Vermögenswerte unverändert geblieben ist. Dieser externe Prüfer sollte sein Augenmerk insbesondere auf diejenigen Vermögenswerte richten, die nicht im vorangegangenen jährlichen Allokationsbericht enthalten waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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