Für Anleihen aus Verbriefungen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ aufweisen, sollten besondere Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen gelten, damit das Vertrauen der Anleger gestärkt und sichergestellt wird, dass sie umfassend über die Umweltaspekte der Transaktion informiert werden. Es sollte für ausreichend Transparenz gesorgt werden, um den unterschiedlichen Präferenzen von Anlegern in Bezug auf die Umweltaspekte des zugrunde liegenden Portfolios von Vermögenswerten Rechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass die Auswahl der vom Originator zu verbriefenden Vermögenswerte keine Risikopositionen umfasst, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Raffination oder der Vertrieb, einschließlich Transport und Handel, von fossilen Brennstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) finanziert werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Ausschlussanforderungen sollten jedoch auf den vorrangigen Zweck der verbrieften Risikopositionen ausgerichtet sein und keine Risikopositionen erfassen, die nur marginal oder beiläufig mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen verbunden sind, wie z. B. ein gewerbliches Gebäude mit einem Gasspeicher. Außerdem sollten die Ausschlussanforderungen nicht ausschließlich auf die Nutzung fossiler Brennstoffe ausgerichtet sein, wie z. B. bei Kfz-Darlehen oder Wohnimmobilienkrediten. Darüber hinaus sollte der Originator Informationen über die Taxonomiefähigkeit, die Taxonomiekonformität und die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf die durch die verbrieften Risikopositionen finanzierten Tätigkeiten offenlegen. Eine solche Offenlegung sollte nach besten Kräften, entsprechend den Möglichkeiten des Originators und unter Verwendung der verfügbaren Daten, einschließlich aus der internen Datenbank oder dem IT-System des Originators, erfolgen. Die Originatoren sind angehalten, diese Informationen auch über die Verbriefungsregister zugänglich zu machen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) registriert wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023
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