REG_2023_2631 · über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
Für Anleihen von Finanz- und Nichtfinanzunternehmen und öffentlichen Emittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für diese Anleihen verwenden wollen, sollten daher spezifische einheitliche Anforderungen festgelegt werden. Indem die Qualitätsanforderungen für europäische grüne Anleihen in Form einer Verordnung festgelegt und so die bei der Umsetzung einer Richtlinie möglichen Unterschiede zwischen den nationalen Anforderungen vermieden werden, sollten einheitliche Bedingungen für die Emission solcher Anleihen und die unmittelbare Geltung dieser Bedingungen für die Emittenten dieser Anleihen sichergestellt werden. Emittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ verwenden wollen, sollten unionsweit dieselben Vorschriften befolgen, damit der Markt effizienter wird, indem Diskrepanzen verringert und damit für die Anleger auch die Kosten für die Beurteilung solcher Anleihen gesenkt werden. Um den Vergleich zu erleichtern und Grünfärberei (Greenwashing) zu bekämpfen, sollten sowohl für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen als auch für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen Vorlagen für die fakultative Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bereitgestellt werden.
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