Art. 16 – Ursprungs- und Staatsangehörigkeitsregeln

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

(1)Zum Zwecke dieser Verordnung wird der Ursprung einer Ware oder Dienstleistung oder die Staatsangehörigkeit eines Dienstleisters, einer Investition oder eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums gemäß Anhang II festgestellt.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ziffern 2 und 3 des Anhangs II zu erlassen, um relevante Entwicklungen internationaler Instrumente und Erfahrungen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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