Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_2675 · über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)„Maßnahme eines Drittlandes“ jedes Tun oder Unterlassen, die einem Drittland nach dem Völkerrecht zuzurechnen ist;
(2)„besonderer Rechtsakt“ jede Rechts- oder sonstige Handlung, einschließlich der Äußerung eines Standpunkts durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, einen Mitgliedstaat oder ein Drittland;
(3)„von der Union erlittener Schaden“ eine negative Auswirkung, einschließlich wirtschaftlicher Schäden, auf die Union oder einen Mitgliedstaat, auch auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, die durch wirtschaftlichen Zwang verursacht wird;
(4)„Drittland“ jeden Staat, jedes gesonderte Zollgebiet oder Völkerrechtssubjekt, mit Ausnahme der Union oder eines Mitgliedstaats;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 07.12.2023

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