(1)Nach dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission (21) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.
(2)De-minimis-Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (22) und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (23) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.
(3)Im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.12.2023
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