Art. 4 – Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

(1)Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“).
(2)Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen.
(3)Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn a) sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder b) das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen und das Darlehen entweder einen Betrag von 3 750 000 EUR und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 1 875 000 EUR und eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag oder einer kürzeren Laufzeit als 5 bzw. 10 Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.
(4)Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.
(5)Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.
(6)Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn a) sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder b) die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern und die Garantie einen Betrag von 5 625 000 EUR und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 2 813 036 EUR und eine Laufzeit von 10 Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag oder einer kürzeren Laufzeit als 5 bzw. 10 Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder c) das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Mitteilung der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder d) vor der Durchführung i) die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und ii) sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
(7)Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.01.2024

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