REG_2023_2832 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Beihilfevorschriften im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regeln für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden, den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfegewährung überwachen, um zu gewährleisten, dass der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2026 alle einschlägigen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene erfassen und im Falle neuer Beihilfen prüfen, ob dadurch der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag überschritten würde. Das zentrale Register wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen beitragen. Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nach dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten Höchstbetrags grundsätzlich anhand der im Zentralregister erfassten Informationen kontrolliert werden.
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