Anhang IV – ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun

REG_2023_2833 · zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010

Abschnitt 1: Nummer der Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun
Abschnitt 2: Abschnitt Wiederausfuhr
Land/Rechtsträger/Rechtsträger Fischereisektor, das bzw. der wiederausführt
Wiederausfuhrort
Abschnitt 3: Beschreibung des eingeführten Roten Thun
Nettogewicht (kg)
BCD-Nummer (oder eBCD-Nummer) und Einfuhrdatum bzw. -daten
Abschnitt 4: Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun
Nettogewicht (kg)
Entsprechende BCD-Nummer (oder eBCD-Nummer)
Bestimmungsland
Abschnitt 6: Behördliche Validierung

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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