Art. 24 – Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

(1)Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der Kapitän oder ein Vertreter des Kapitäns bei Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d gewogen werden, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende des Wiegens.
(3)Landet ein Fischereifahrzeug der Union Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Fang angelandet wurde.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen: a) Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Ausnahmen von der Übermittlung der Anlandeerklärung; b) Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Daten der Anlandeerklärung; c) Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten der Anlandeerklärung; d) Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.
(5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für: a) das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Anlandeerklärung; b) das Ausfüllen und die digitale Aufzeichnung der Daten der Anlandeerklärung; c) das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und des elektronischen Meldesystems für Daten der Anlandeerklärung; d) die Vorschriften für die Übermittlung von Daten der Anlandeerklärung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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