ErwGr. 105

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Bestimmte Daten über frühere Fischereitätigkeiten sind für die Evaluierung der Maßnahmen, für Folgenabschätzungen sowie für wissenschaftliche Forschung und Gutachten erforderlich, mit denen die Steuerung der Fischereitätigkeiten und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik untermauert wird. Für Trends und Muster bei der Fortentwicklung biologischer Meeresschätze bedarf es in der Regel einer längerfristigen Perspektive und einer jahrzehntelangen Datenanalyse. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren speichern können, damit die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die biologischen Meeresschätze und die Umwelt über einen längeren Zeitraum analysiert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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