ErwGr. 122

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Die Bestimmungen über die regelmäßige Evaluierung der Agentur durch die Kommission sollten präzisiert und an das Gemeinsame Konzept angeglichen werden, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten der Kommission die für diese Evaluierung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Für die Zwecke dieser Evaluierung sollte die Kommission auch Beiträge aller einschlägigen Interessenträger einholen. Bei der Festlegung der Aufgabenbeschreibung für die Evaluierung sollte die Kommission den Verwaltungsrat der Agentur konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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