ErwGr. 129

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Um die Maßnahmen gegen nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, sollte der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), der Betrieb oder die Führung durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Drittlands verboten werden. Darüber hinaus sollte Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Drittländer der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union untersagt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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