REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle
Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um den Schwierigkeiten, bei kleineren Fangmengen und bei unsortiert angelandeten Fängen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch die Fangmenge an Bord korrekt zu schätzen, Rechnung zu tragen. Die gleichen Änderungen sollten an den Bestimmungen über die Toleranzspanne in der Umladeerklärung vorgenommen werden. In Bezug auf Ausnahmen, die für unsortierte Anlandungen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch gewährt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um weitere Einzelheiten zu einheitlichen Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen von Fischereierzeugnissen in gelisteten Häfen festzulegen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter, die die Richtigkeit der Fangmeldungen bei der Anlandung gewährleisten können, oder Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Mit diesen Bedingungen sollte eine angemessene Kontrolle dieser Vorgänge sichergestellt werden. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Häfen annehmen, die diese einheitlichen Bedingungen erfüllen. Das Gleiche könnte auch für die Auflistung von Häfen in Drittländern gelten, einschließlich der im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen benannten Häfen, sofern die erforderliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und die Zusammenarbeit mit ihnen sichergestellt sind.
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