ErwGr. 38

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Durch die Anmeldung von Anlandungen kann die Einhaltung der Vorschriften für die Fangaufzeichnungen und die Fischereitätigkeiten besser kontrolliert werden. Damit die Vorschriften für die Fangaufzeichnungen besser eingehalten werden, sollten die Bestimmungen bezüglich der Anmeldung für alle Schiffe mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr gelten und nicht nur für Fischereifahrzeuge, die Mehrjahresplänen unterliegende Bestände befischen. Küstenmitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für bestimmte Kategorien von Schiffen eine kürzere Frist für die Anmeldung festzulegen, solange dadurch die Fähigkeit ihrer zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt wird, die Schiffe bei ihrer Ankunft zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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