ErwGr. 50

REG_2023_2842 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

Tätigkeiten, die in der gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze ohne Einsatz eines Fangschiffs bestehen, fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik. Solche Tätigkeiten würden beispielsweise das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß umfassen. Um die Kontrolle solcher Tätigkeiten in der gesamten Union zu harmonisieren, sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Begriffsbestimmung für „Fischerei ohne Schiff“ und spezifische Kontrollmaßnahmen für solche Tätigkeiten aufgenommen werden, wobei erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien, einschließlich regionaler Besonderheiten, Rechnung zu tragen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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