Art. 15 – Eindeckungsverfahren

REG_2023_2845 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Eine zentrale Gegenpartei in einem Mitgliedstaat, die Clearingdienste für Aktien erbringt, stellt sicher, dass sie über Verfahren verfügt, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
a)Ist eine natürliche oder juristische Person, die Aktien verkauft, nicht in der Lage, die Aktien innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Tag, an dem die Abwicklung fällig ist, zur Abwicklung des Geschäfts zu liefern, so werden automatisch Verfahren zur Eindeckung mit den Aktien in Gang gesetzt, um sicherzustellen, dass diese zur Abwicklung des Geschäfts geliefert werden.
b)Ist eine Eindeckung mit den Aktien zum Zwecke der Lieferung nicht möglich, so wird ein Betrag an den Käufer geleistet, dessen Höhe sich nach dem am Fälligkeitstag der Lieferung bestehenden Wert der zu liefernden Aktien, zuzüglich eines Betrags zur Entschädigung für Verluste des Käufers aufgrund der gescheiterten Abwicklung richtet.
c)Die natürliche oder juristische Person, an der die Abwicklung des Geschäfts scheitert, ersetzt alle gemäß den Buchstaben a und b gezahlten Beträge.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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