Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

REG_2023_2857 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: „(2) Der Flaggenmitgliedstaat a) meldet der Kommission auf elektronischem Wege in dem in Anhang II.C der CEM festgelegten Format (siehe Punkt 5 des Anhangs dieser Verordnung) und vor Beginn der Forschungsarbeiten alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Forschungsschiffe, die von ihm zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich befugt sind; b) legt der Kommission einen Forschungsplan für alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe vor, die von ihm zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich befugt sind, und zwar spätestens 40 Tage vor Eröffnung der Juni-Sitzung des NAFO-Wissenschaftsrats, wenn es sich um einmalige neue Erhebungen und Forschungstätigkeiten handelt und wenn die während der Forschungstätigkeiten an Bord behaltenen Fänge zur Vermarktung bestimmt sind und in anderen Fällen spätestens zehn Tage vor Beginn der Forschungsarbeiten; c) stellt sicher, dass ein Forschungsplan für im Regelungsbereich durchgeführte Erhebungen zu Beständen, für die Fangmöglichkeiten vorgesehen sind, mindestens folgende Angaben enthält: i) Schiffskennzeichen; ii) Zweck; iii) Zusammenfassung der wissenschaftlichen Methoden oder Verfahren; iv) Ort und Zeitpunkt der Forschungstätigkeit; v) Name des Hauptforschers; vi) ob die an Bord behaltenen Fänge vermarktet werden; vii) geschätzter Gesamtfang der Zielarten im Rahmen der Erhebung und Angabe, ob ein Beobachter mit ausreichender wissenschaftlicher Erfahrung an Bord sein wird; viii) Informationen darüber, wann die Forschungsergebnisse dem NAFO-Wissenschaftsrat vorgelegt werden; ix) gegebenenfalls Anträge auf Abweichung von dem vorliegenden Absatz und x) gegebenenfalls eine Angabe, dass es sich bei der Tätigkeit um eine einmalige neue Erhebung oder Forschung handelt, und d) unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Aufnahme und Beendigung von Forschungstätigkeiten von vorübergehend an der Forschung beteiligten Schiffen, auch während Fangreisen, auf denen sowohl kommerzielle Tätigkeiten als auch Forschungstätigkeiten stattfinden.
(3)Schiffe, die Forschung betreiben, a) führen eine Kopie des Forschungsplans und etwaiger Änderungen des Forschungsplans in englischer Sprache zu jeder Zeit an Bord mit und b) bewahren bei Erhebungen im Regelungsbereich, die auf Bestände ausgerichtet sind, für die Fangmöglichkeiten gelten, die im Rahmen von Forschungstätigkeiten getätigten Fänge getrennt mit Netztuch, Sperrholz, Kisten oder anderen Mitteln von allen anderen Fängen aus Fangreisen auf, bei denen sowohl kommerzielle als auch Forschungstätigkeiten durchgeführt werden; der Aufbewahrungsort der bei Forschungstätigkeiten getätigten Fänge muss im Stauplan angegeben werden.
(4)Sofern durch eine Stellungnahme des NAFO-Wissenschaftsrats nichts anderes bestätigt wird, müssen Forschungsschiffe, die im Regelungsbereich Erhebungen durchführen, die auf Bestände abzielen, für die Fangmöglichkeiten gelten, und die Fänge aus solchen Forschungstätigkeiten zum Zweck der Vermarktung dieser Fänge an Bord behalten, a) die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Kapitel V erfüllen, b) einen Beobachter mit ausreichender Sachkenntnis an Bord haben und c) diese Fänge auf die entsprechende Quote und den Fischereiaufwand des Mitgliedstaats anrechnen, die in den Fangmöglichkeiten festgelegt sind.
(5)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe beim Fang von Fisch im Regelungsbereich nicht von den CEM eingeschränkt werden, insbesondere hinsichtlich Maschenöffnung, Größenbegrenzungen, Sperrgebiete und Schonzeiten.
(6)Die Kommission leitet die von den Flaggenmitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.“
2.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) schließt seine Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Gesamtfangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;“.
3.
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei der ersten Einfahrt in eine Division auf einer Fangreise kann ein Schiff einen Versuchshol für eine Dauer von höchstens drei Stunden durchführen.
Wenn die Beifanggrenzen unterliegenden Bestände den größten Gewichtsanteil der Gesamtfangmenge im Hol ausmachen, wird dieser nicht als gezielte Fischerei auf diese Bestände angesehen und das Schiff muss gemäß Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich seine Position ändern.
Schiffe müssen jeden gemäß diesem Absatz durchgeführten Versuchshol ausweisen und die Koordinaten der Start- und Endpositionen eines solchen Versuchshols im Fischereilogbuch erfassen.“
4.
Artikel 12 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) und das Mitführen an Bord sowie das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Grönlandhai im Regelungsbereich ist verboten.“
5.
Artikel 44 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) auf der IUU-Liste der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (*1), der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (*2), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (*3), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (*4), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (*5), der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (*6), der Fischereikommission für den Nordostatlantik (*7), der Fischereikommission für den Nordpazifik (*8), der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (*9), des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (*10), der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (*11) und der Kommission für die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik (*12) geführt wird.
(*1) Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, Canberra, 20.
Mai 1980, in Kraft getreten am 7.
April 1982 (ABl.
L 252 vom 5.9.1981, S. 27)." (*2) Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun, Canberra, 10.
Mai 1993, in Kraft getreten am 20.
Mai 1994 (ABl.
L 336 vom 23.12.2015, S. 27)." (*3) Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (Antigua-Übereinkommen), unterzeichnet am 14.
November 2003 in Washington, in Kraft getreten am 27.
August 2010 in Kraft (ABl.
L 224 vom 16.8.2006, S. 24)." (*4) Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, unterzeichnet am 14.
Mai 1966 in Rio de Janeiro, in Kraft getreten am 21.
März 1969 (ABl.
L 162 vom 18.6.1986, S. 34)." (*5) Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, unterzeichnet am 25.
November 1993 in Rom; in Kraft getreten am 27.
März 1996 (ABl.
L 236 vom 5.10.1995, S. 25)." (*6) Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer, ursprünglich ausgearbeitet am 24.
September 1949 in Rom, in Kraft getreten am 20.
Februar 1952 (ABl.
L 190 vom 4.7.1998, S. 37)." (*7) Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, unterzeichnet am 18.
November 1980 in London, in Kraft getreten am 17.
März 1982, dem die Europäische Gemeinschaft am 13.
Juli 1981 beigetreten ist (ABl.
L 227 vom 12.8.1981, S. 21)." (*8) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik, 24.
Februar 2012, Tokio, in Kraft getreten am 19.
Juli 2015 (ABl.
L 55 vom 28.2.2022, S. 14)." (*9) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik, 20.
April 2001, Windhoek (Namibia), in Kraft getreten am 13.
April 2003 (ABl.
L 234 vom 31.8.2002, S. 40)." (*10) Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean, unterzeichnet am 7.
Juli 2006 in Rom, in Kraft getreten am 21.
Juni 2012 (ABl.
L 196 vom 18.7.2006, S. 15)." (*11) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik, unterzeichnet am 14.
November 2009 in Auckland, in Kraft getreten am 24.
August 2012 (ABl.
L 67 vom 6.3.2012, S. 3)." (*12) Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, unterzeichnet am 5.
September 2000 in Honolulu, in Kraft getreten am 19.
Juni 2004 (ABl.
L 32 vom 4.2.2005, S. 3).“."
6.
In Artikel 50 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt: „m) Pflichten der Flaggenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Forschungsplänen gemäß Artikel 4 Absatz 2; n) Anforderungen an Schiffe, die an der Forschung gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 beteiligt sind.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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