ErwGr. 25

REG_2023_2859 · zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

Damit die Informationen auf dem ESAP im Zeitverlauf vergleichbar sind, sollten die Nutzer auch Zugang zu früheren Informationen, einschließlich historischer Informationen, haben. Sofern in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union nichts anderes festgelegt ist, sollte das ESAP für einen angemessenen Zeitraum Zugang zu Informationen gewähren. Zu diesem Zweck sollte die ESMA sicherstellen, dass personenbezogene Daten im ESAP nicht länger als gemäß Unionsrecht erforderlich gespeichert oder zugänglich gemacht werden, keinesfalls jedoch länger als fünf Jahre, sofern in den Gesetzgebungsakten der Union, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, nichts anderes festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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