Art. 14 – Änderung der Verordnung (EU) 2017/1131

REG_2023_2869 · zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

In die Verordnung (EU) 2017/1131 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 37a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Daten aus den Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 4 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters übermittelt werden. Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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