Art. 1

REG_2023_2873 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) in Russland niedergelassene Einrichtungen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Einrichtungen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Einrichtungen in Russland berufen wurden, ohne dass die Einrichtungen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Einrichtungen zuvor standen, dem zugestimmt hätten,“; b) folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn in der Liste in Anhang I aufgeführte natürliche Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen der verstorbenen Personen auf dieser Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.“
2.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5a (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Einrichtung oder Organisation gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 5b (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Verwendung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Anhang I aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen.
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gehalten werden.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“ "
3.
Artikel 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2d erhält folgende Fassung: „(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25.
Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26.
August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31.
Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5e) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (*2) aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und b) diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.
(5f)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Einträgen 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen und die in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer dieser Personen oder Einrichtungen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 30.
Juni 2024 erforderlich sind, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.
(5g)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19.
Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20.
Juni 2024 erforderlich sind.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.
Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl.
L 229 vom 31.7.2014, S. 1).“ "
4.
Artikel 6e Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.“
5.
Artikel 6f erhält folgende Fassung: „Artikel 6f Artikel 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.“
6.
In Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer geltender Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, über die Justizbehörden verfügen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 umfasst dies auch die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, den Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1d) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31.
Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind — soweit angemessen — die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.01.2024

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