ErwGr. 3

REG_2023_2873 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Im Beschluss (GASP) 2023/2871 sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen der Rat den Namen einer verstorbenen Person weiterhin auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, belassen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die entsprechenden Vermögenswerte ansonsten wahrscheinlich zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.01.2024

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