ErwGr. 2

REG_2023_331 · zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zu der Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 9. Dezember 2022 die Resolution 2664 (2022) angenommen. Punkt 1 dieser Resolution führt eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten, die vom Sicherheitsrat oder seinem Sanktionsausschüssen für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse für bestimmte Akteure verhängt wird, ein. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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