ErwGr. 1

REG_2023_334 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft (2) und RHG vorgeschlagen, die sich als sicher für die Verbraucher erwiesen haben. Mit der Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission (3) wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Einige dieser RHG basierten auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und waren bereits im Rahmen früherer Änderungen (4) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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