ErwGr. 12

REG_2023_334 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei der Festlegung der RHG für Clothianidin und Thiamethoxam die gute Agrarpraxis gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung zugrunde gelegt, wobei insbesondere die Effizienz bei der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Stoffe enthalten, berücksichtigt wurden. Die aus dieser guten Agrarpraxis resultierenden RHG wurden anschließend geprüft und als sicher für die Verbraucher in der Union erachtet. Es ist nunmehr angezeigt, die bisherige regulatorische Reaktion zu ergänzen, indem umweltbezogene Erwägungen besser einbezogen werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob die in der Vergangenheit als Grundlage für die Festlegung von RHG herangezogene gute Agrarpraxis nach derzeitigem Kenntnisstand einen ausreichenden Schutz der Umwelt gewährleistet. Eine gute Agrarpraxis, die Anwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam im Freien umfasst, ist angesichts der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse wegen ihrer Auswirkungen auf Bienen nicht akzeptabel. In Anbetracht des globalen Charakters des Rückgangs von Bestäubern besteht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass auch in die Union eingeführte Waren keine Rückstände enthalten, die aus guten Agrarpraktiken auf der Grundlage von Anwendungen von Clothianidin und/oder Thiamethoxam im Freien resultieren, um die Übertragung schädlicher Auswirkungen auf Bienen von der Lebensmittelerzeugung in der Union auf die Erzeugung von Lebensmitteln in anderen Teilen der Welt zu verhindern, die dann in die Union eingeführt werden (28). Dies ist angezeigt, um zu gewährleisten, dass alle in der Union produzierten oder konsumierten Erzeugnisse frei von Clothianidin und Thiamethoxam sind und die Erzeugung nicht mit der Sterblichkeit von Bestäubern assoziiert wird. Angesichts des Gesagten sollten CXL auf der Grundlage guter Agrarpraktiken, bei denen das erforderliche Maß an Schutz der Union nicht erreicht wird, nicht mehr als RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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