ErwGr. 10

REG_2023_377 · zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Bezüglich Metazachlor übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi, die belegen, dass die RHG umfassend durch Daten gestützt werden (7). Außerdem übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen, die es erlauben, niedrigere als die derzeit geltenden RHG festzulegen, und die immer noch umfassend durch Daten gestützt werden. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen fehlen nach wie vor Daten zu Rückstandsuntersuchungen. Die Berechnung der nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands wurde anhand der neuen Informationen aktualisiert. Auf Grundlage dieser aktualisierten Berechnung kann ein niedrigerer RHG von 0,15 mg/kg für Schweineleber, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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