ErwGr. 5

REG_2023_407 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren, einschließlich des Handels mit Lebensmitteln und Arzneimitteln, durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht beschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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