ErwGr. 16

REG_2023_427 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

In einer zunehmend verflochtenen Unionswirtschaft kommt kritischen Infrastrukturen und Einrichtungen als Anbietern wesentlicher Dienste eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt zu. Der Unionsrahmen ist in der Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen (4) festgelegt, die mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 aufgehoben wird, und der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Resilienz kritischer Einrichtungen (5) mit dem Ziel festgelegt, die Resilienz kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt durch harmonisierte Mindestvorschriften zu verbessern und sie durch kohärente und gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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