ErwGr. 6

REG_2023_447 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf glycosylierte Steviolglycoside zur Verwendung als Süßungsmittel

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von glycosylierten Steviolglycosiden und nahm am 15. Dezember 2021 Stellung (4). Die Behörde ist der Ansicht, dass der Metabolismus von glycosylierten Steviolglycosiden den bereits zugelassenen Steviolglycosiden ausreichend ähnelt und daher die toxikologischen Daten, die die Behörde für Steviolglycoside (E 960a) bereits bewertet hat, die Sicherheit als Lebensmittelzusatzstoff belegen. Das Enzym Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase (EC 2.4.1.19) wird aus einem nicht-genetisch modifizierten Stamm von Anoxybacillus caldiproteolyticus gewonnen und soll bei der Herstellung von modifizierten Steviolglycosiden verwendet werden; es wirft unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen basierend auf den der Behörde vorgelegten Daten keine Sicherheitsbedenken auf. (5) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass für die Verwendung von glycosylierten Steviolglycosiden als Lebensmittelzusatzstoff für dieselben vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen wie bei den als Süßungsmittel verwendeten Steviolglycosiden (E 960a–960c) keine Sicherheitsbedenken bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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