ErwGr. 8

REG_2023_466 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Isoxaben, Novaluron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Tetraconazol kam die Behörde ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Roggen, Weizen, Zuckerrübenwurzeln, Erzeugnisse tierischen Ursprungs (außer Rinderleber und Pferdeleber) sowie Milch gesenkt werden sollten, entsprechend dem Prinzip, die RHG so niedrig wie nach vernünftigem Ermessen erreichbar festzulegen, und auf der Grundlage der geltenden GAP. Sie stellte fest, dass die RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Chicorée, Artischocken, Leinsamen, Rapssamen und Vogeleier auf der Grundlage der geltenden GAP beibehalten werden sollten. Des Weiteren gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die RHG für Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Rinderleber und Pferdeleber auf der Grundlage der geltenden GAP angehoben werden sollten. Da jedoch einige Angaben fehlten, sei eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Deshalb werden diese RHG, obwohl sie als sicher erachtet werden, unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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