Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Raumfahrzeug“ bezeichnet ein Raumfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/696;
2.„Weltraummüll“ bezeichnet Weltraummüll im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/696;
3.„Nutzlast“ bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden;
4.„Raumfahrt-Ökosystem“ bezeichnet ein Netzwerk interagierender, in Wertschöpfungsketten im Weltraumsektor tätiger Unternehmen — von den kleinsten Start-ups bis zu den größten Unternehmen —, das die vor- und nachgelagerten Segmente des Weltraummarktes umfasst;
5.„europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ oder „EuroQCI“ bezeichnet eine vernetzte Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur, die in das sichere Konnektivitätssystem integriert ist und quantenbasierte Technologie nutzt;
6.„GOVSATCOM-Plattform“ bezeichnet eine GOVSATCOM-Plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696;
7.„Agentur“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;
8.„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ bezeichnet EU-Verschlusssachen oder EU-VS im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/696;
9.„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2021/696;
10.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/696.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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