Art. 40 – Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie
a)gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;
b)Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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