Art. 47 – Ausschussverfahren

REG_2023_588 · zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen. Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 gebührend einbezogen.
(2)Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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