Art. 37a – Überprüfung der Nachhaltigkeitsaspekte von ELTIF

REG_2023_606 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen

Zum 11. Januar 2026 führt die Kommission eine Beurteilung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, der mindestens Folgendes betrifft:
a)ob die Einführung einer fakultativen Bezeichnung „ELTIF, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden“ oder „grüner ELTIF“ machbar ist, und insbesondere i) ob eine solche Benennung ELTIF vorbehalten werden sollte, bei denen es sich um Finanzprodukte handelt, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) nachhaltige Investitionen zum Ziel haben; ii) ob diese Bezeichnung ELTIF vorbehalten werden sollte, die alle oder einen wesentlichen Teil ihrer zulässigen Vermögenswerte oder der gesamten Vermögenswerte in nachhaltige Tätigkeiten investieren, und wenn ja, wie der wesentliche Anteil zu definieren ist; iii) ob nachhaltige Tätigkeiten mit den Nachhaltigkeitskriterien verknüpft werden können, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
b)ob es eine allgemeine Verpflichtung für ELTIF geben sollte, bei ihren Anlageentscheidungen dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen, oder ob diese Verpflichtung auf ELTIF beschränkt werden sollte, die als ökologisch nachhaltige oder grüne ELTIF vermarktet werden, falls eine solche fakultative Bezeichnung als machbar erachtet wird;
c)ob es Potenzial gibt, den Rahmen für ELTIF zu verbessern, indem ein größerer Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals geleistet wird, ohne die Art der ELTIF zu untergraben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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