Für die laufende Tätigkeit von ELTIF und die Umsetzung bestimmter Anlagestrategien kommen häufig Hebelfinanzierungen zum Einsatz. Renditen können durch moderate Hebelfinanzierung, bei angemessenen Kontrollen, gesteigert werden, wobei keine übermäßigen Risiken entstehen oder verstärkt werden. Darüber hinaus werden Hebelfinanzierungen von verschiedenen Organismen für gemeinsame Anlagen häufig genutzt, um zusätzliche Effizienzgewinne oder operative Ergebnisse zu erzielen. Da für die Aufnahme von Barkrediten in der Verordnung (EU) 2015/760 derzeit auf 30 % des Wertes des Kapitals des ELTIF begrenzt ist, könnte es für ELTIF-Verwalter unmöglich sein bestimmte Anlagestrategien erfolgreich umsetzen; dies gilt unter anderem für Investitionen in Sachwerte, bei denen eine höhere Hebelfinanzierung in der Branche üblich oder anderweitig erforderlich ist, um attraktive, risikoadäquate Renditen zu erzielen. Daher sollten Verwalter von ELTIF mehr Flexibilität erhalten, um während der Laufzeit eines ELTIF zusätzliches Kapital zu beschaffen. Gleichzeitig ist es wünschenswert, die Steuerung der Hebelfinanzierung zu verbessern und eine größere Kohärenz mit der Richtlinie 2011/61/EU in Bezug auf die Kreditpolitik zu fördern, indem Kapital durch den Nettovermögenswert als geeigneten Bezugspunkt für die Bestimmung der Obergrenze für die Kreditaufnahme ersetzt wird, was mit Verbesserungen der begleitenden Maßnahmen zur Berichtigung einhergehen sollte. Angesichts der möglichen Risiken einer Hebelfinanzierung sollte es ELTIF, die an Kleinanleger vertrieben werden können, gestattet sein, bis zu 50 % des Nettovermögenswerts des ELTIF an Barkrediten aufzunehmen. In Anbetracht der allgemeinen Grenzwerte für die Aufnahme von Barkrediten, die für Fonds, die in Sachwerte investieren und ein ähnliches Liquiditäts- und Rücknahmeprofil aufweisen, üblich sind, ist die Obergrenze von 50 % angemessen.
Für ELTIF, die an professionelle Anleger vertrieben werden, sollte jedoch eine höhere Obergrenze für Hebelfinanzierung zulässig sein, da professionelle Anleger eine höhere Risikotoleranz haben als Kleinanleger. Deshalb sollte die Obergrenze für die Aufnahme von Barkrediten für ELTIF, die nur an professionelle Anleger vertrieben werden, auf maximal 100 % des Nettovermögenswerts des ELTIF erhöht werden. Darüber hinaus bietet die Verordnung (EU) 2015/760 dem Verwalter des ELTIF bislang nicht die Möglichkeit, die Anlage innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren, wenn der ELTIF gegen die Obergrenze für Hebelfinanzierung verstößt und der Verstoß außerhalb der Kontrolle des ELTIF-Verwalters liegt. Unter Berücksichtigung der Volatilität des Nettovermögenswerts als Bezugswert und der Interessen der Anleger am ELTIF sollte daher festgelegt werden, dass die Bestimmungen über die Berichtigung in der Verordnung (EU) 2015/760 auch für Obergrenzen für die Kreditaufnahme gelten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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