ErwGr. 9

REG_2023_648 · zur Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an diesen Studien und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass daher Dritte nicht rechtmäßig auf diese Studien zugreifen oder diese nutzen konnten. Die Kommission bewertete alle vom Antragsteller vorgelegten begründeten Informationen und gelangte zu dem Schluss, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegten Anforderungen für die als geschützt bezeichneten Studien hinreichend belegt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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