ErwGr. 19

REG_2023_706 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung des Nachfragesenkungszeitraums für Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats über Eurostat ihren Gasverbrauch melden. Um aktuelle Zahlen vorzulegen, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, ihren Gasverbrauch monatlich zu melden, damit die monatliche erreichte Nachfragesenkung bewertet werden kann. Wird ein Unionsalarm ausgerufen, so sollte die Meldung monatlich vorgenommen werden. Um die Nachfragesenkungsmaßnahmen gezielter ausrichten und den Gasverbrauch besser überwachen zu können, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, einen Überblick über den Gasverbrauch pro Sektor, einschließlich des Gasverbrauchs für Strom- und Wärmeerzeugung, des Gasverbrauchs in der Wirtschaft und des Gasverbrauchs in Haushalten und dem Dienstleistungssektor, im Einklang mit den Begriffsbestimmungen und den statistischen Konventionen der Verordnung (EC) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in ihre Meldung mitaufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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