ErwGr. 22

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

In der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030“ wurden verschiedene Wege und politische Optionen aufgezeigt, mit denen sich das ehrgeizigere Klimaziel der Union für das Jahr 2030 verwirklichen lässt. Es wird betont, dass zur Verwirklichung der Klimaneutralität die Maßnahmen der Union in allen Sektoren der Wirtschaft erheblich verstärkt werden müssen. Kohlenstoffsenken sind für den Übergang zur Klimaneutralität in der Union von wesentlicher Bedeutung, und insbesondere die Sektoren Land- und Forstwirtschaft sowie Landnutzung können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Falls die Kommission im Rahmen der Überprüfung, die durch diese Änderungsverordnung eingeführt wurde, eine Bewertung der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/841 vornimmt und einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellt, sollte dieser Bericht die aktuellen Entwicklungen und Prognosen in Bezug auf Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft einerseits und auf Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Ackerflächen, Grünland und Feuchtgebieten andererseits umfassen und Möglichkeiten der Regulierung aufzeigen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die genannten Entwicklungen und Prognosen mit dem Ziel einer langfristigen Verringerung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren vereinbar sind und mit dem Klimaneutralitätsziel und den Klimazwischenzielen der Union in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Kommission insbesondere den Auswirkungen der Altersstruktur der Wälder – auch in Fällen, in denen diese Auswirkungen mit Kriegs- oder Nachkriegszuständen in Zusammenhang stehen – auf wissenschaftlich fundierte, belastbare und transparente Art und Weise Rechnung tragen, um die langfristige Widerstands- und Anpassungsfähigkeit der Wälder sicherzustellen.
In Anbetracht der Tatsache, dass es wichtig ist, dass jeder Sektor einen angemessenen Beitrag leistet, und dass der Übergang zur Klimaneutralität – wie im europäischen Grünen Deal dargelegt – Veränderungen über das gesamte politische Spektrum hinweg sowie gemeinsame Bemühungen aller Sektoren der Wirtschaft und der Gesellschaft erfordert, sollte die Kommission gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, in denen der Rahmen für die Zeit nach 2030 festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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