ErwGr. 8

REG_2023_839 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung

Um zu dem ehrgeizigeren Ziel beizutragen, die Nettoemissionen von Treibhausgasen nicht nur um mindestens 40 %, sondern um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, und um sicherzustellen, dass der LULUCF-Sektor einen nachhaltigen und berechenbaren langfristigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der Union leistet, sollten für jeden Mitgliedstaat im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030 verbindliche Zielvorgaben für die Steigerung des Nettoabbaus von Treibhausgasen festgelegt werden, die für den Nettoabbau in der Union insgesamt ein Ziel von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 ergeben. Bei der Festlegung der nationalen Zielvorgaben für 2030 sollte die Lücke zwischen dem Ziel der Union sowie den durchschnittlichen Emissionen und dem durchschnittlichen Abbau von Treibhausgasen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die 2020 von den einzelnen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zugrunde gelegt werden; zudem sollten die derzeitige Klimaschutzleistung des LULUCF-Sektors sowie der Anteil jedes Mitgliedstaats an der bewirtschafteten Fläche in der Union einfließen, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der betreffende Mitgliedstaat seine Leistung in diesem Sektor durch Landbewirtschaftungsmethoden oder Landnutzungsänderungen, die dem Klima und der biologischen Vielfalt zugutekommen, verbessern kann. Eine Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten würde zusätzlich dazu beitragen, die Klimaziele der Union zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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