ErwGr. 11

REG_2023_857 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

In einigen Sektoren sind die Treibhausgasemissionen entweder gestiegen oder stabil geblieben. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ darauf hin, dass das ehrgeizigere Gesamtziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 nur erreicht werden kann, wenn alle Sektoren dazu beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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