REG_2023_923 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC
Am 16. Dezember 2016 reichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) auf Ersuchen der Kommission ein Dossier (2) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Anhang-XV-Dossier“) ein, aus dem hervorgeht, dass die Freisetzung von Blei aus Erzeugnissen aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“), die Bleistabilisatoren enthalten, während ihres Lebenszyklus direkt und indirekt zur Bleiexposition des Menschen beiträgt. Die Agentur schlug im Anhang-XV-Dossier vor, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Blei in aus PVC hergestellten Erzeugnissen zu beschränken, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Da Bleiverbindungen PVC in Konzentrationen von weniger als ca. 0,5 % des Gewichts des PVC nicht wirksam stabilisieren können, sollte der vorgeschlagene Konzentrationsgrenzwert sicherstellen, dass das vorsätzliche Hinzufügen von Bleiverbindungen als Stabilisatoren während der PVC-Mischungsherstellung in der Union nicht mehr erfolgt. Darüber hinaus nahm die Agentur in das Anhang-XV-Dossier eine Reihe von Ausnahmen von dieser vorgeschlagenen Beschränkung auf, insbesondere für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes PVC enthalten. „Rückgewonnen“ wird im Einklang mit der Definition von „stoffliche Verwertung“ in Artikel 3 Nummer 15a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwendet.
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