Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.
Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
— von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);
— CO 2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016-2018);
— prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);
— Bevölkerungszahl insgesamt (2019);
— Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);
— Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung.
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 undα i ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:
Dabei gilt:
fi = 1 if ; fi = 2,5 if
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
rural pop i ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;
rural pop EU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;
pop i ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;
pop EU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;
HCO2 i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;
HCO2 EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;
arrears i ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;
arrears EU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;
ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;
ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27.
Der Wert βi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.
Für alle Mitgliedstaaten darf αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert α i aller Mitgliedstaaten mit einem α i von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.
Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf α i nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert α i der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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